Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Änderungsverordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz

19.03.2018

für das Schuljahr 2018/2019 vom X. Monat 2018

§ 8 Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“
hier: § 8 (1) 1-7
Die Relationen sind nicht verändert worden. Der VBE NRW weist darauf hin, dass besonders die Relationswerte für die Grundschulen mit 21,95 und für die Realschulen mit 20,94 zu hoch angesetzt sind. In allen Schulformen sehen sich die Lehrkräfte großen Herausforderungen gegenüber. Der VBE NRW fordert das MSB dazu auf, die Relationswerte für die Grundschulen und die Realschulen in einem ersten Schritt angemessen zu senken.


§ 10 Ausgleichsbedarf (2)
„Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, (…) für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, (…).“

Mit der Einführung von LOGINEO NRW sollte den Schulen eine Stunde für diejenige Lehrkraft zur Verfügung gestellt werden, die die Aufgabe der Einrichtung und Pflege von LOGINEO NRW übernimmt.
Der VBE macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass das digitale Lernen, unabhängig von LOGINEO NRW, in den Schulen immer mehr Aufgaben und so Zeit für die Lehrkräfte beinhaltet. Daher ist es notwendig, den Schulen mind. eine Stunde zur Umsetzung des digitalen Lernens zur Verfügung zu stellen. Besonders die Grundschulen haben durch ihre geringe Anzahl von Anrechnungsstunden keine Möglichkeit, ihre Medienbeauftragten angemessen zu entlasten.
„Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, (…) für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, (…).“


Da in den Schulen viele Lehrkräfte fehlen, macht es aus Sicht des VBE NRW in keiner Weise Sinn, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung zusätzliche Stellen zuzuweisen.


16.03.2018
Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

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