Lehrerrat aktuell 07+08/18: Abwesenheit

12.07.2018

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über die Regelungen bei Abwesenheit einer Lehrkraft.


Lehrerrat

Grundsätzlich gilt hier der § 15 ADO. Dieser schreibt Folgendes vor:

15 Abwesenheit

(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).

(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung kann hierzu unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z.B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen.

(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.

Die Formulierung „unverzüglich“ in Absatz 1 bedeutet hier, dass die Benachrichtigung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Dies ist wichtig, damit der Vertretungsunterricht geregelt und der ordnungsgemäße Schulbetrieb sichergestellt werden kann.
Eine bestimmte Form ist bei der Meldung der Abwesenheit im § 15 ADO nicht vorgesehen. Sie kann theoretisch per Telefon, Email oder Kurznachricht erfolgen. In der Praxis gibt es hier allerdings häufig interne schulische Vorgaben, denen dann zu folgen ist. Anträge auf Dienstbefreiung und Beurlaubung hingegen unterliegen den Vorgaben des § 31 ADO.

Absatz 2 regelt, ab wann eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Hierbei wird unterschieden, ob die Lehrkraft tarifbeschäftigt oder verbeamtet ist.
Während Beamte erst nach drei Arbeitstagen ein Attest eines Arztes vorlegen müssen, sind Tarifbeschäftigte dazu verpflichtet, dies bereits nach drei Kalendertagen zu tun. Relevanz bekommt dieser Absatz also vor allem, wenn Erkrankungen über das Wochenende vorliegen.

Für VBE-Mitglieder:

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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