Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes

27.05.2019

Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes

Der Verband Bildung und Erziehung NRW begrüßt die Initiative der Landesregierung NRW, den Gesetzentwurf „Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern“ vorzulegen und das Kinderbildungsgesetz zu verbessern, um den Bedarfen von Kindern und deren Familien sowie den gesellschaftlichen Entwicklungen besser gerecht zu werden.
Der Elementarbereich ist nicht nur die erste institutionelle Bildungseinrichtung für Kinder, hier wird zudem die Basis für die weitere Entwicklung der individuellen Lernbiographien gelegt.
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist umfänglich, besonders im Hinblick auf Finanzierungsaspekte in den verschiedenen Bereichen.
Aus Sicht des VBE NRW sind aber die Ausführungen zur konkreten Förderung und Bildung von Kindern noch nicht ausreichend.
Auch benötigt eine gute Bildung als Grundlage stabile Rahmenbedingungen sowie verbindliche und verlässliche Qualitätsstandards, die überprüfbar und somit auch vergleichbar sind.

Zu den einzelnen Aspekten der Änderungen im Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern:

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 3 (1) und (2) Wunsch- und Wahlrecht
Der VBE begrüßt grundsätzlich die Regelungen des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern. Besonders die Regelungen in § 3 (2) entsprechen der Lebenswirklichkeit von Familien und unterstützen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

§ 3 (3) Wunsch- und Wahlrecht
Hier wird Eltern suggeriert, dass sie das Recht auf die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes bei den Betreuungszeiten haben. Den Kindertageseinrichtungen ist es aber nicht möglich, jeden einzelnen individuellen Betreuungswunsch umzusetzen. Denn je umfangreicher die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen sind, desto mehr personelle Ressourcen werden benötigt. Außerdem ist eine ausreichende gemeinsame Zeit der Kinder einer Gruppe in der Kindertageseinrichtung mit festen Bezugspersonen für eine kontinuierliche konzeptionell grundgelegte Förderung und Bildung von Kindern notwendig.

§ 4 Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung
Der VBE NRW begrüßt die Konkretisierung der Aufgaben der Jugendhilfe im Hinblick auf die Umsetzung gemäß SGB und den Erfordernissen des Sozialraums.

Deutlich weist der VBE NRW darauf hin, dass die in § 4 (3) aufgeführten zu planenden Betreuungsbedarfe in den Morgen- und Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten große Auswirkungen auf die Tageseinrichtungen haben wird und nur mit den entsprechenden Personalschlüsseln quantitativ und qualitativ leistbar sein wird.

Die in § 4 (6) aufgeführte Möglichkeit, dass die Jugendämter ihre Verpflichtung, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen können, entspricht den Bedarfen der Familien. In den Kindertageseinrichtungen selbst führt diese Regelung zu organisatorischen Problemen und Schwierigkeiten, da nach § 1 (3) ein Kindergartenjahr am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Jahres endet.

§ 5 Bedarfsanzeige und Anmeldung
Die Regelungen zur Bedarfsanzeige und Anmeldung sind aus Sicht des VBE NRW klar und umfassend.

§ 6 Fachberatung
Der VBE NRW begrüßt, dass die Fachberatung in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen worden ist und eine wesentliche Stelle einnimmt, in dem differenziert das Aufgabenfeld beschrieben wird. Dies ist ein Beitrag zur Unterstützung der in den Kindertageseinrichtungen Tätigen und zur Qualitätsentwicklung der pädagogischen Arbeit.

§ 9 Zusammenarbeit mit Eltern
Die beschriebenen Regelungen im Hinblick auf die Elterngespräche und -beratungen in den Kindertageseinrichtungen haben sich in der Praxis bewährt. Diese Basis für die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern wird in der täglichen Arbeit immer notwendiger und wichtiger.
Deshalb weist der VBE NRW deutlich darauf hin, dass es für die praktische Umsetzung der verschiedenen Bereiche der Zusammenarbeit mit Eltern angemessene zeitliche und räumliche Rahmenbedingungen geben muss.
Konkret fordert der VBE NRW, dass für Beratungen und Gespräche entsprechende Räume zur Verfügung stehen müssen, die eine ungestörte und positive Atmosphäre ermöglichen. Außerdem müssen entsprechende Zeitkontingente für die Vor- und Nachbereitungszeit eingeplant werden.

§ 10
Die Elternmitwirkung ist von zentraler Bedeutung für eine gelingende Erziehungspartnerschaft in den Kindertageseinrichtungen.
Der VBE stellt fest, dass die bisherigen Regelungen bestätigt werden und begrüßt, dass genau formuliert ist, wie die Übergangssituation bis zur Neuwahl des Elternbeirates zu gestalten ist und zu welchem Zeitpunkt Eltern aus dem Elternbeirat ausscheiden.

§ 11 Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
Die Möglichkeit, dass Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden, Elternbeiräte bilden können, ist aus Sicht des VBE NRW ein richtiger Schritt, um die Erziehungspartnerschaft in der Kindertagespflege zu stärken.
Ebenso begrüßt der VBE NRW, die in die Geschäftsordnung des Landeselternbeirates aufgenommene Regelung, dass dieser auch für zwei Jahre gewählt werden kann, da dadurch die Kontinuität und inhaltliche Arbeit des Landeselternbeirates gestärkt wird.

§ 12 Gesundheitsvorsorge
Die in § 12 (1) getätigte Formulierung, dass bei der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung das Kinderuntersuchungsheft vorgelegt werden muss, ist aus Sicht des VBE NRW rechtlich nicht korrekt. Laut Auskunft der Gesundheitsämter müssen die Eltern ausschließlich die Teilnehmerkarte des Kinderuntersuchungsheftes vorlegen, da die Kinderuntersuchungshefte vertrauliche Informationen enthalten. Nur die Eltern können darüber entscheiden, ob sie Einsicht gewähren. Diese Formulierung müsste deshalb genauer und konkreter ausgeführt werden.
Der VBE NRW würde es begrüßen, in diesen Paragraphen aufzunehmen, dass bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung und in die Kindertagespflege ein Nachweis über den altersgemäßen Impfschutz bzw. über die Teilnahme an einer Impfberatung aufgenommen wird.

§ 13 Kooperation und Übergänge
Die Kooperationen der Träger von Kindertageseinrichtungen, der Anstellungsträger im Bereich der Kindertagespflege, des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und der Kindertagespflegepersonen im Gebiets- und Sozialraum mit anderen Einrichtungen und Diensten ist in vielen Aufgabenfeldern notwendig und nicht wegzudenken.
Dennoch stellt der VBE NRW fest, dass in der Begründung zum § 13 verlässliche Vertretungsregelungen einen großen Raum einnehmen, ohne dass dargelegt ist, mit welchen personellen Ressourcen diese Vertretungsregelungen zu leisten sind.
Auch ist auffallend, dass unter diesem wichtigen Punkt der Kooperationen und Übergänge nicht ausdrücklich auf das zu leistende Übergangsmanagement mit den Grundschulen eingegangen wird. Gerade in diesem wichtigen Bereich ist es notwendig, notwendige Ressourcen für Kindertageseinrichtungen und Grundschulen bereitzustellen. Ansonsten bleibt ein gelingender Übergang zwischen Kindertageseinrichtung und Grundschule vom freiwilligen Engagement der jeweiligen beteiligten Personen abhängig. Eine notwendige angestrebte Bildungsgerechtigkeit ist auf diese Weise nicht erreichbar.

§ 14 Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
Der VBE NRW begrüßt die Möglichkeit, dass Leistungen der Frühförderung und der Komplexleistung auch in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtungen erbracht werden können, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Durch diese Möglichkeit wird der inklusive Gedanke gestärkt, die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft und der Austausch aller Beteiligten unterstützt und vereinfacht.

§ 15 (2) Frühkindliche Bildung
Die Bedeutung des Spielens für die Stärkung der frühkindlichen Bildung ist an dieser Stelle neu eingefügt und wird vom VBE NRW ausdrücklich begrüßt. Das Spiel in seinen vielfältigen Formen ist die Grund- und Ausgangslage für erfolgreiche Bildungsprozesse im Elementarbereich und die individuellen Entwicklungen der Kinder.

§ 16 Partizipation
Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen und ihnen auf diese Weise zu ermöglichen, ein demokratisches Grundverständnis zu entwickeln, unterstützt der VBE NRW.

§ 17 Pädagogische Konzeption

Aus Sicht des VBE NRW handelt es sich bei der Streichung der Wörter „träger- oder einrichtungsspezifischen“ nicht allein um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufnahme der Kindertagespflege. Die Wiederaufnahme dieser Wörter ist mehr als sinnvoll. Denn besonders der Aspekt einer trägerspezifischen Konzeption gekoppelt mit der einrichtungsbezogenen Konzeption ist wertvoll für Träger und Kindertageseinrichtungen. Die Träger übernehmen mit einer trägerspezifischen Konzeption die Verantwortung, Leitgedanken für die eigenen Einrichtungen zu konkretisieren und damit die Qualitätsentwicklung zu stärken.
Weiterhin weist der VBE NRW darauf hin, dass in der Auflistung der Inhalte der Konzeption die Förderung der mathematischen Bildung und die Förderung der naturwissenschaftlich-technischen Bildung fehlen. Besonders die Förderung der mathematischen Bildung nimmt im Übergang zur Grundschule einen immer größeren Stellenwert ein, da die Anzahl der Kinder, die zu Schulbeginn noch nicht über ausreichend mathematische Basisfähigkeiten verfügen, steigt. Der Hinweis unter § 17 (2), dass sich die pädagogische Arbeit an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder orientiert, reicht nicht aus.

§ 18 Beobachtung und Dokumentation
Der VBE NRW begrüßt die Änderung der Begrifflichkeit „Bildungsdokumentation“ durch „Entwicklungs- und Bildungsdokumentation“ und damit das Hervorheben einer mehr ganzheitlichen Beobachtung des Kindes. Die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation ist ein wesentlicher Baustein der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern und ist eine gute Möglichkeit, die Partizipation der Kinder, z.B. durch ein individuelles Portfolio, zu fördern.
Es ist aber unbefriedigend, dass den Lehrkräften der Grundschulen die Entwicklungs- und Bildungsdokumentationen nur dann zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, wenn die Eltern zeitlich nah schriftlich zugestimmt haben.

§ 19 Sprachliche Bildung
Die alltagsintegrierte Sprachbildung ist wesentlich für die Sprachförderung im Elementarbereich. Nicht allein die aufgeführten notwendigen Beobachtungen, Dokumentationen, Förderplanungen, individuellen Förderungen und gezielten Lernanregungen sondern auch die zielgerichteten Planungen von individuellen Unterstützungsangeboten und die Umsetzung von sprachlichen Bildungs- und Interaktionsangeboten machen deutlich, wie qualitativ hochwertig die Arbeit der in den Kindertageseinrichtungen Tätigen in diesem Bereich ist.
Der VBE NRW begrüßt die Hervorhebung der Bedeutung des Themenkomplexes der Mehrsprachigkeit, indem die Sprachentwicklung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Familiensprachen beobachtet und gefördert werden soll. Auf diese Weise fühlen sich Kinder und Eltern mit Zuwanderungsgeschichte wertgeschätzt und die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern wird gestärkt.
Der VBE NRW weist darauf hin, dass eine erfolgreiche Umsetzung der vorliegenden Ausführungen zur sprachlichen Bildung entsprechende personelle Ressourcen und ausreichende zusätzliche Zeiten für die notwendige Vor- und Nachbereitung und damit insgesamt angemessene Rahmenbedingungen erfordern.

§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung
Die Ausführungen zur Datenerhebung und zur Datenverarbeitung sind aus Sicht des VBE NRW umfassend und ausreichend. Als positiv wird gewertet, dass die Erhebungsmerkmale auch die Leitungsstunden und die Personalkraftstunden in der Ausbildung mit aufnehmen. Dies fördert den Gesamtblick auf die Verwendung der Mittel und der realen Situation vor Ort.
Ebenso unterstützt der VBE NRW, dass die Träger von Tageseinrichtungen verpflichtet sind, dem Jugendamt die Zahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht Deutsch sprechen, in anonymisierter Form und nicht personenbezogen zu Zwecken der Planungen vor Ort mitzuteilen.

Teil 2 – Förderung in Kindertagespflege

Die Ausführungen zur Förderung in Kindertagespflege nimmt der VBE NRW zur Kenntnis und begrüßt, dass die notwendige Qualifizierung der in diesem Bereich tätigen Personen einen hohen Stellenwert einnimmt.
Umso unverständlicher ist es, dass Kindertagespflegepersonen verpflichtet sind, zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kindertagespflege mindestens fünf Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrnehmen müssen (§ 21 (3)). Das kann nicht ausreichend sein.

Teil 3 – Förderung in Kindertageseinrichtungen
Kapitel 1 - Rahmenbestimmungen

§ 26 Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen
Der Träger legt weiterhin die pädagogische Angebotsstruktur in den Kindertageseinrichtungen und die Gruppenbildung fest. Das ist aus Sicht des VBE NRW unerlässlich, da hierdurch sichergestellt wird, dass dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprochen wird. Außerdem kann das Platzangebot so gesteuert werden, dass die Anzahl der Plätze für die Buchungsformen so in der Angebotsgestaltung aufgenommen werden, dass die Einrichtungen eine Grundstruktur haben.

§ 27 Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen
Der VBE NRW weiß darum, dass viele Familien auf eine hohe Flexibilisierung der Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen angewiesen sind. Dennoch ist aus seiner Sicht eine zu hohe Flexibilisierung kritisch zu sehen, weil die Bedarfe von Kindern und die Bedarfe der in Kindertageseinrichtungen Tätigen auf diese Weise nicht ausreichend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist es auch eine Aufgabe der Gesellschaft und hier insbesondere der Arbeitgeber, die besondere Situation von Familien und Kindern mehr in den Blick zu nehmen und bei den geforderten Arbeitszeiten und Anwesenheitszeiten zu berücksichtigen.
In § 27 (2) wird ausgeführt, dass eine Tageseinrichtung zwar zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages nach Anhörung des Elternbeirates Kernzeiten festlegen kann, die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes sich jedoch aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag ergibt, die unterschiedlich auf die Wochentage verteilt sein können. Außerdem sollen unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien soweit möglich berücksichtigt werden.
Diese hohe Flexibilisierung ist aus Sicht des VBE NRW nicht realisierbar und wird sehr kritisch gesehen, da diese unregelmäßigen Nutzungszeiten deutlich im Widerspruch zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen stehen, abgesehen davon, dass besonders für Kinder im Elementarbereich feste Bezugspersonen für ihre persönliche Entwicklung sehr wichtig sind.

Der VBE NRW weist ebenso darauf hin, dass bei einer solchen Flexibilisierung Personal für die maximale Öffnungszeit vorgehalten werden muss. Es ist zu vermuten, dass durch diese Ausführungen niedrige Buchungszeiten in den Tageseinrichtungen angestrebt werden.
Sehr kritisch sieht der VBE NRW ebenfalls die Reduzierung der Anzahl der Schließtage auf 20 bis maximal 25 Öffnungstage im § 27 (3). Wenn diese Reduzierung der Schließtage umgesetzt wird, erfordert diese Regelung eine entsprechende gute finanzielle und personelle Ausstattung in den Tageseinrichtungen, damit es nicht zu ständigen Unterbesetzungen im pädagogischen Alltag kommt.
Die Regelungen zu den Öffnungszeiten führen zu erheblichen zusätzlichen Anforderungen im Alltag der Kindertageseinrichtungen und zur Mehrbelastung des pädagogischen Personals.
Der VBE NRW weist darauf hin, dass es nicht sein kann, dass in der Anzahl der Schließtage die pädagogischen Konzept-, Fort- und Weiterbildungstage enthalten sind. Das steht in klarem Widerspruch zu dem Anspruch der Weiterentwicklung der Erziehungs- und Bildungsarbeit und damit der Qualitätsentwicklung der Tageseinrichtungen. Der VBE NRW fordert, dass den Kindertageseinrichtungen zusätzlich zu den Schließzeiten mindestens zwei ganztägige Fortbildungsteamtage zur Verfügung gestellt werden müssen.

In Bezug auf § 27 (5) macht der VBE NRW deutlich, dass familiäre Situationen, in der Regel hervorgerufen durch notwendige Arbeitsverhältnisse der Eltern, oft eine durchgehende Betreuung der Kinder erfordern. Dennoch weist der VBE NRW auch ausdrücklich darauf hin, dass Kinder Ferien brauchen, um sich zu erholen und Zeit für sich brauchen ohne verplante Tage, tägliche Routine und ihren „Arbeitsalltag“ in den Kindertageseinrichtungen. Kinder brauchen Familienzeit und sollten ein Recht darauf haben, erholt in den neuen Lebensabschnitt in der Grundschule zu starten.

§ 28 Personal
Der VBE NRW begrüßt die ausführliche Aufnahme der Regelungen zum Personal.
In § 28 (1) werden die Standards für die pädagogischen Fachkräfte und Ergänzungskräfte beschrieben und den Gruppenformen zugeordnet. Der VBE NRW sieht hier eine Benachteiligung der Gruppenform III, da man hier dem Anspruch, dass die pädagogische Arbeit durch den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte geprägt sein muss, nicht gerecht wird. An diesem Punkt muss nachgebessert werden.
Die in § 28 (2) formulierte Vorhaltung der zur Betreuung erforderlichen Personalkraftstunden bei Überschreitungen der Gruppenstärken wird vom VBE NRW begrüßt.
Kritisch sieht der VBE NRW die Begründung zu § 28 (3) in Bezug auf die Verfügungszeit von mindestens zehn Prozent der Betreuungszeit pro Gruppe. Es stellt sich die Frage, ob dies je pädagogische Fachkraft oder für das Gruppenteam berechnet ist. Die Verfügungszeit von zehn Prozent ist jedenfalls zu gering berechnet, wenn die Ausführungen in § 28 (4) Anwendung finden. Der VBE NRW fordert 25% der wöchentlichen Arbeitszeit als Verfügungszeit, um die pädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten.
Die in § 28 (5) aufgeführten multiprofessionellen Teams betrachtet der VBE NRW als bereichernd, weist aber darauf hin, dass auch hier die Standards der Personalvereinbarung Berücksichtigung finden müssen.
In den Ausführungen zum Personal fehlt die Berücksichtigung von hauswirtschaftlichen Kräften, die in den Kindertageseinrichtungen notwendig sind, da die steigenden Übermittagszeiten dies dringend erfordern.

§ 29 Leitung
Der VBE NRW begrüßt die Ausführungen, die die vorausgesetzte Qualifikation der Leitung und die Leitungszeit festschreiben und hofft, dass zukünftig die Pauschalisierung von Leitungszeiten unterhalb der Ausführungen zum Gesetz unterbunden werden.
Der VBE NRW sieht es weiterführend als notwendig an, dass
- in § 29 (1) eine berufsbegleitende Fortbildung für staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher aufgenommen wird.
- in § 29 (2) die Leitungszeit ergänzt wird um einen festen Grundsockel, da alle Leitungen, unabhängig von der Größe der Einrichtung, bestimmte Aufgaben entsprechend ihres Aufgabenfeldes zu erfüllen haben.

§ 30 Zusammenarbeit mit der Grundschule
Der VBE NRW weiß um die Wichtigkeit einer gelingenden Kooperation Kindertageseinrichtung – Grundschule. Die Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung der Kinder und deren Übergang in die Grundschule ist ein wesentlicher Bestandteil für gelingende Bildungsbiografien.
Die ganzheitliche Förderung der Kinder und das Kennenlernen der unterschiedlichen Konzepte, Inhalte und Methoden der jeweiligen Partnerinstitutionen ist eine Kernaufgabe bezüglich der Kooperation.
Vergessen wurde aber die Notwendigkeit eines Austausches über die Entwicklung einzelner Kinder. Ein vertraulicher Austausch und die Besprechung der Entwicklungs- und Bildungsdokumentation ist eine Voraussetzung für einen gelingenden Übergang der Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule. Nur so ist es den Lehrkräften in den Grundschulen möglich, ein Kind von Beginn seiner Schulzeit an möglichst optimal individuell zu fördern.
Sowohl den Kindertageseinrichtungen als auch den Grundschulen müssen die notwendigen zusätzlichen Ressourcen für eine verbesserte Kooperation zur Verfügung gestellt werden.

§ 31 Evaluation
Die Eigenverantwortung der Träger für die Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen wird gestärkt. Die klare Definition und Stärkung der Fachberatung in § 6 ist hier ein wesentliches Merkmal zur Weiterentwicklung.

Kapitel 2

§ 32 Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Finanzierung sind deutlich formuliert. In der Begründung zu § 32 (2) findet sich die Einschränkung der 25 Stundenbuchung als Halbtagsangebot. Der VBE NRW sieht hier einen Widerspruch zu § 27 unter dem Aspekt Flexibilisierung der Nutzung der Öffnungszeiten, orientiert am Bedarf der Familien.

§ 33 Kindpauschalenbudget
Das System der Kindpauschalen sieht der VBE NRW weiterhin kritisch. Mit der Aussage, dass mehr Personalstunden ermöglicht werden, geht der VBE NRW nicht konform und stellt die Frage, wie viele Stunden eingesetzt und wie viele Stunden für die Vertretungsreserve zurückgehalten werden.
Die Festlegung auf zwei Kräfte als Mindestbesetzung im pädagogischen Alltag darf nicht durch Erkrankung, Urlaub und Fortbildungen von Kolleginnen und Kollegen unterschritten werden.
Die Personalschlüssel sind rein rechnerisch zuerst einmal positiv wahrzunehmen. Im Hinblick auf unzureichende Verfügungszeiten, Leitungszeiten und Vertretungssituationen sowie unterschiedliche Beschäftigungsumfänge je nach Träger erreichen sie aber in der pädagogischen Praxis nicht die tatsächlich geforderte Norm.

§ 35 Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen
Der VBE NRW begrüßt ausdrücklich die Beibehaltung der zusätzlichen Pauschalen für die eingruppigen Kindertageseinrichtungen und die Waldkindergartengruppen. Hierdurch wird die sozialräumliche Sicherung der kleinen Systeme bzw. besondere Aufwände in den Waldkindergartengruppen berücksichtigt.

§ 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil
§ 37 Anpassung der Finanzierung
§ 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen
Die Trägeranteile reduzieren sich weiter und mit der Gesamtfinanzierung übernehmen das Land und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen enormen Finanzierungsanteil. Dies wird vom VBE NRW ausdrücklich gewürdigt.
Die jährliche Anpassung auf der Basis der tatsächlichen Kostenentwicklung stärkt die Trägervielfalt und hoffentlich ebenfalls die Auskömmlichkeit.


§ 39 Verwendungsnachweis
Der VBE NRW sieht in dem vereinfachten Verwendungsnachweis und den zugrundeliegenden Kriterien eine gute Basis zur Feststellung der Verwendung der öffentlichen Mittel und in dem zu erwartenden Datenmaterial eine Grundlage zur Überprüfung der Wirksamkeit und tatsächlichen Auskömmlichkeit der eingesetzten Mittel.

§ 40 Rücklagen
Die Ausführungen zur Rücklagenbildung sind aus Sicht des VBE NRW ausreichend. Die Rücklagenbildung ist in Bezug auf die notwendigen Investitionen unerlässlich. Ob diese aber im Hinblick auf den Investitionsstau in Bezug auf viele ältere Gebäude (z.B. im Hinblick auf Brandschutzmaßnahmen, Küchenausstattungen, Umsetzung von Hygienevorschriften) im Eigentum der Träger ausreichend sind, ist fraglich.

Teil 4 – Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung

§ 42 Familienzentren
§ 43 Finanzielle Förderung von Familienzentren
Familienzentren leisten eine wertvolle niederschwellige und sozialraumorientierte Arbeit. Der VBE NRW sieht in den Familienzentren Orte für gelungene Maßnahmen im Hinblick auf Vernetzung und Prävention.
Die Anhebung der finanziellen Förderung begrüßt der VBE. Diese Mittel werden dringend für sozialraumorientierte Angebote und Maßnahmen benötigt, um Familien von Anfang an zu begleiten und zu unterstützen.
Darüber hinaus ist aber eine personelle Verstärkung der Einrichtungen als Familienzentren notwendig. Der VBE fordert, Familienzentren neben der finanziellen Förderung mit einer zusätzlichen halben Stelle auszustatten. Es reicht nicht aus, die Leitungsstunden ein wenig auszubauen. Familienzentrumsarbeit muss vom ganzen Team gelebt und getragen werden und dies erfordert eine personelle Entlastung.

§ 44 plusKITAs
§ 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf
Die Arbeit der plusKITAs ist ein wesentlicher wertvoller Baustein zur Sprachbildung in Gruppen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf.
Der VBE NRW sieht in der Anhebung der finanziellen Förderung für die personelle Verstärkung im Team eine nachhaltige Chance zur Stärkung der individuellen Bildungs- und Förderungsangebote der Kinder und die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern sowie die Stärkung der pädagogischen Teams.

§ 46 Landesförderung der Qualifizierung
Die Förderung der Ausbildung wurde schon lange vom VBE NRW angemahnt, da sie in den bisherigen Kindpauschalen nicht enthalten war.
Die in § 46 (2) und (3) vorgesehenen Förderungen der praxisintegrierten Ausbildung stehen hier im Mittelpunkt der Fachkräftegewinnung. Die Systematik im ersten Ausbildungsjahr einen Zuschuss von 8.000 €, im zweiten und dritten Jahr aber nur 4.000€ zu gewähren, erschließt sich dem VBE NRW nicht, wenn es darum geht, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Eine kontinuierliche gleichbleibende Förderung wäre aus Sicht des VBE NRW sinnvoller und würde einen größeren Anreiz schaffen.
Darüber hinaus fehlen in den Personalschlüsseln Zeitanteile für die Praxisanleitung. Der VBE NRW weist darauf hin, dass Ausbildungszeiten nicht auf Personalschlüssel angerechnet werden dürfen.
Im § 46 (4) wird die Förderung der Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen aufgenommen. Dies begrüßt der VBE NRW.
Die Mittel für die Qualifizierung des pädagogischen Personals werden mit 10 Millionen Euro beziffert. Auch dies begrüßt der VBE NRW, allerdings wird der Fokus in der näheren Beschreibung auf die Sprachbildung und -förderung gelegt. Der Fokus sollte auf alle Bildungsbereiche wie z.B. auf Naturwissenschaften, auf die mathematische Bildung oder die sozial-emotionale Bildung gelegt werden, um eine gute pädagogische Weiterentwicklung zu sichern.

§ 47 Landesförderung der Fachberatung
Es ist aus Sicht des VBE NRW folgerichtig, die Landesförderung für die Fachberatung mit in das Gesetz aufzunehmen, wenn diese qualitativ ausgestaltet werden soll.

§ 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
Dieser Zuschuss zu den Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten ist nicht weiter ausformuliert, außer dass das Land mit einer Gesamtförderung von 40 Millionen Euro starten will und den Zuschuss auf 80 Millionen Euro ausbauen will. Wie die Förderung für die Flexibilisierung konkret aussieht, lässt der Gesetzentwurf offen. Die Flexibilisierung der Betreuungszeiten kann aber nur mit konkreten Aussagen zur Finanzierung gelingen.
Aus Sicht des VBE müssen die Bedürfnisse der Kinder im Mittelpunkt stehen und neben der Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss auch das Thema familiengerechte Arbeitszeiten stärkere Beachtung finden.

§ 50 Elternbeitragsfreiheit
§ 51 Elternbeiträge
Der VBE fordert die Elternbeitragsfreiheit für den Elementarbereich als erste institutionelle Bildungseinrichtung. Wenn Elternbeiträge weiter erhoben werden müssen, muss es eine landesweit einheitliche Regelung geben.
Wenn ein zweites Kitajahr elternbeitragsfrei gestellt werden soll, dann muss es das erste Kitajahr sein, in dem das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, damit ein früher Zugang für alle Kinder möglich ist. Bildungszugänge sollen niederschwellig sein. Dies gilt auch für die Gestaltung der Elternbeiträge.

Fazit:
Der VBE NRW sieht in den pädagogischen Ausführungen in diesem Gesetzentwurf den richtigen Weg in der frühkindlichen Bildung.
Durch keine wirklichen Veränderungen im Grundsystem, besonders im Hinblick auf die Rahmenbedingungen sind aber noch erhebliche Nachbesserungen erforderlich:

- Der Erzieher-Kind-Schlüssel muss an die realen Rahmenbedingungen angepasst werden.

- Vor- und Nachbereitungszeiten müssen bei den komplexen Anforderungen, wie z.B. die Bildungs- und Entwicklungsförderung, die Dokumentationen, die Erziehungs- und Bildungspartnerschaften und die notwendigen Kooperationen mit mind. 30 % der wöchentlichen Arbeitszeit angepasst werden.

- Die Benachteiligung der Gruppenform III muss aufgehoben werden.

- Wenn die Flexibilisierung der Öffnungszeiten erfolgen soll, dann muss sie mit personellen Ressourcen hinterlegt werden.

- Wenn die Schließzeiten reduziert werden sollen, dann muss die finanzielle und personelle Ausstattung so gut sein, dass dies ohne Unterbesetzungen zu leisten ist.

- Der Elementarbereich als erste institutionelle Bildungseinrichtung muss beitragsfrei sein. Wenn jedoch zunächst ein zweites Kitajahr elternbeitragsfrei gestellt werden soll, dann muss es das erste Kitajahr sein, damit ein früher Zugang für alle möglich ist.

- Hauswirtschaftliche Kräfte müssen in die Finanzierung aufgenommen werden, um die Küchenversorgung bei steigenden Übermittagszahlen und wachsenden hauswirtschaftlichen Aufgaben sicherzustellen.

- Leitungszeit muss für alle Einrichtungen mit einem Sockel versehen werden und additiv durch die Gruppenzahl ergänzt werden.

- Familienzentren brauchen für ihre sozialräumliche Arbeit nicht nur finanzielle, sondern auch zeitliche Ressourcen von mind. ½ Stelle für z.B. Koordination, Auffangen von Stunden, Kooperationen.

Diese Aspekte zeigen deutlich, dass diese Reform dem durch die Ankündigungen im Pakt für Kinder und Familien entstandenen Anspruch nicht umfassend gerecht wird.
Die Flexibilisierung der Betreuungszeit vermittelt Eltern vordergründig, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können und dabei die beste Bildungs- und Entwicklungsförderung für ihr Kind zu erhalten. Dabei sinken die Personalstandards und die personelle Besetzung durch diese Ausweitung und die Qualität wird so auf keinen Fall verbessert.
Kontinuierliche Bildungsprozesse brauchen stabile Rahmenbedingungen und die sind weiterhin unzulänglich. Das KiBiz in NRW bleibt eine Baustelle.
Bildung wertschätzen heißt: Die Besten für die Jüngsten!
Wenn wir junge Menschen für den Elementarbereich begeistern wollen, müssen wir attraktive Arbeitsplätze anbieten, die gute Rahmenbedingungen und berufliche Perspektiven haben.


27.05.2019
Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

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Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


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